
Wir sind Vertragspartner der Krankenkassen und können Sie und Ihre Angehörigen unterstützen
Unterstützung durch eine Haushaltshilfe – so funktioniert es!
Schwangerschaft / Entbindung (§ 24h SGB V)
Wenn Sie aufgrund von Schwangerschafts-beschwerden oder nach der Geburt Ihren Haushalt nicht selbständig führen können und niemand da ist, der diese Aufgaben übernehmen kann, bezahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe für Sie. Es ist nicht erforderlich, dass weitere Kinder im Haushalt leben, um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können.
Wie lange gilt der Anspruch:
Der Anspruch besteht so lange, wie ein Arzt die Notwendigkeit dafür bestätigt – also während der Schwangerschaft und nach der Geburt.
Zuzahlung:
Für die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung fallen keine gesetzlichen Zuzahlungen an.
Junge Familien (§ 38 SGB V)
Die Krankenkasse bezahlt Ihnen eine Haushaltshilfe, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind unter 12 Jahren lebt und Sie den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig führen können und auch niemand anderes im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann.
Wie lange gilt der Anspruch:
Die Unterstützung wird für bis zu 26 Wochen gewährt und der Anspruch beginnt am Tag nach:
- der Entlassung aus dem Krankenhaus
- der ambulanten Operation
- der ambulanten Krankenhaus5behandlung
- der Chemotherapie oder Strahlentherapie
Zuzahlung
Sofern Sie 18 Jahre oder älter sind, werden Sie an den Kosten für die Haushaltshilfe beteiligt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 %
Haushaltshilfe ohne kleine Kinder (§ 38 SGB V)
Die Krankenkasse bezahlt Ihnen eine Haushaltshilfe, wenn in Ihrem Haushalt keine Kinder leben oder alle bereits das 12. Lebensjahr vollendet haben. Bitte beachten Sie, dass diese Unterstützung nicht möglich ist, wenn Sie einen Pflegegrad 2 bis 5 haben. Außerdem darf niemand anderes im Haushalt die Aufgaben übernehmen können.
Wie lange gilt der Anspruch:
Die Leistung wird für 4 Wochen gewährt. Die Frist beginnt am Tag nach:
- der Entlassung aus dem Krankenhaus
- der ambulanten Operation
- der ambulanten Krankenhausbehandlung
- der Chemotherapie oder Strahlentherapie
Zuzahlung
Sofern Sie 18 Jahre oder älter sind, werden Sie an den Kosten für die Haushaltshilfe beteiligt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 %